Scheidung: Was geschieht mit der Rente?
Seit dem 1. September 2009 greift bei Scheidungen das Versorgungsausgleichrecht. Daraus resultieren neue Auskunftspflichten des Arbeitgebers gegenüber den Familiengerichten.
Was Unternehmen beachten müssen
Nur bei unmittelbaren Versorgungszusagen tritt der Arbeitgeber selbst als Versorgungsträger auf und ist daher für die gesamte Umsetzung des Versorgungsausgleichs verantwortlich. Dabei sollte er eine Reihe von strategischen Vorentscheidungen treffen, um die vom Gesetzgeber geschaffenen Entscheidungsspielräume optimal zu nutzen. Denn diese können später große Auswirkungen im Hinblick auf die Unternehmensliquidität oder den Verwaltungsaufwand haben. Eine wesentliche Entscheidung betrifft etwa die Möglichkeit der internen oder externen Teilung.
Die interne und die externe Teilung
Unter einer internen Teilung versteht man die hälftige Teilung des während der Ehezeit aufgebauten Anrechts. Der ausgleichsberechtigte Ehepartner erhält einen eigenen Anspruch und ist wie ein mit unverfallbaren Ansprüchen ausgeschiedener Mitarbeiter zu behandeln.
Die externe Teilung sieht eine Teilung außerhalb des Versorgungswerks vor. Der Ausgleichswert wird als Kapitalwert in eine bestehende oder neu zu gründende Versorgung des Ausgleichsberechtigten eingebracht. Dies gilt allerdings nur dann, wenn eine Vereinbarung zwischen dem Arbeitgeber als Versorgungsträger und der ausgleichsberechtigten Person besteht. Einseitig kann das Unternehmen eine externe Teilung nur dann verlangen, wenn der Ausgleichswert nicht höher als die Beitragsbemessungsgrenze (BBG) in der gesetzlichen Rentenversicherung (West) ist. Dies entspricht aktuell einem Wert von 66.000 EUR.
Für die externe Teilung hat der Bundesgerichtshof mit Urteil vom 7.9.2011 entschieden, dass der Ausgleichswert bei einer externen Teilung grundsätzlich ab dem Ehezeitende zu verzinsen ist. Hiermit sollen die Fälle gerechter gehandhabt werden, in denen zwischen dem Ehezeitende und dem rechtskräftigen Urteil ein längerer Zeitraum liegt.
Sofern eine externe Teilung nicht vorgenommen werden kann oder soll, muss der Arbeitgeber Entscheidungen zur Umsetzung der internen Teilung treffen. Sieht die Versorgungsordnung neben Leistungen im Alter auch Leistungen bei Invalidität und / oder Tod vor, so gelten diese Risikoleistungen grundsätzlich auch bei einer internen Teilung für Anrechte von ausgleichsberechtigten Ehepartnern. Allerdings lässt der Gesetzgeber eine Einschränkung von diesem Risikoschutz zugunsten einer höheren Altersrente zu, um unbekannte Risiken von betriebsfremden Personen ausschließen zu können.
Berechnung des Ausgleichswertes
Rentenanwartschaften können unmittelbar oder über den Barwert der Anwartschaft geteilt werden. Der Barwert muss in jedem Fall aufgrund der gesetzlich vorgesehenen Angabe des korrespondierenden Kapitalwerts ermittelt werden und ermöglicht eine für das Unternehmen kostenneutrale Teilung. Bei der Ermittlung der notwendigen Barwerte durch einen versicherungsmathematischen Gutachter können auch etwaige Kostenanteile und die Beschränkung auf eine reine Altersleistung berücksichtigt werden.
Welche Kosten können angesetzt werden?
Bei der internen Teilung können Kosten für die Einrichtung eines neuen "Versorgungskontos" mit den Anrechten beider Ehegatten hälftig verrechnet werden. Nach ersten Gerichtsbeschlüssen zum neuen Versorgungsausgleichsrecht werden pauschale Kostensätze von 2-3 % des Ausgleichswerts von den Gerichten gebilligt. Damit die Kosten gerade bei höheren Ausgleichswerten nicht zu einem unverhältnismäßig hohen Abzug führen, empfiehlt sich allerdings eine Obergrenze von 350 - 500 EUR. Sollten die Gerichte im Laufe der Zeit auch höhere Kosten akzeptieren, kann die Obergrenze nachjustiert werden.
Welche Unterlagen benötigt das Familiengericht?
Wird die betriebliche Altersversorgung über mehrere Durchführungswege abgebildet, muss man zunächst prüfen, welche Versorgungsträger involviert sind. Diese muss man dem Gericht über den Bogen "V30" mitteilen.
Liegt eine unmittelbare Versorgungszusage zugrunde, ist das Unternehmen folglich selbst dafür verantwortlich, die Anfrage des Familiengerichts zu beantworten. Dazu erhält der Arbeitgeber zunächst für jeden Versorgungsausgleichsfall den Auskunftsbogen "V 31" vom Familiengericht, der innerhalb einer vorgegebenen Frist vollständig zu beantworten ist.
Der Teilungsvorschlag
Kernelement der Auskunft ist ein sogenannte Teilungsvorschlag, der den Ehezeitanteil, den Augleichswert sowie den korrespondierenden Kapitalwert beinhaltet. Hierbei sind zusätzlich die zugrunde liegenden versicherungsmathematischen Berechnungen unter Berücksichtigung bestimmter Wertermittlungsvorgaben detailliert und verständlich zu erläutern. Dies erfolgt durch ein individuelles Informationsblatt als Anhang zum Teilungsvorschlag. Darüber hinaus muss der Arbeitgeber dem Familiengericht die Entscheidung hinsichtlich interner oder externer Teilung sowie die Höhe der in Abzug gebrachten Kosten mitteilen. Dazu wird neben den detaillierten Berechnungen die Teilungsordnung in Kopie beigefügt.
Eine sorgfältige und nachvollziehbare Beantwortung des Fragebogens ist ratsam, da das Gericht bei Unklarheiten weitere Erläuterungen seitens der Unternehmen einfordern oder zur Aufklärung des Sachverhalts sogar das persönliche Erscheinen als Verfahrensbeteiligter anordnen kann.
Um also den gesetzlichen Anforderungen gerecht zu werden und um den administrativen Aufwand übersichtlich zu gestalten, empfiehlt sich die ganzheitliche Abwicklung des Versorgungsausgleichs durch einen Pensionsberater.
( Tanja Oberem, Beraterin für betriebliche Versorgungslösungen bei Longial, November 2011 / Bild: Simon Coste )

Die Longial GmbH ist ein unabhängiges Beratungs- und Dienstleistungsunternehmen für betriebliche Altersversorgung (bAV). Von der Beratung bei Neueinrichtung oder Umstrukturierung der bAV über betriebswirtschaftliche Bewertungen bis hin zum kompletten Informationsmanagement und der Erstellung und Umsetzung von Finanzierungskonzepten.
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