Zeitarbeit: Neuregelungen
Zeitarbeit hat in den letzten Jahren für viele Unternehmen zunehmend an Bedeutung gewonnen. Das Gesetz zur Arbeitnehmerüberlassung wurde in diesem Jahr mehrfach verändert, um den Missbrauch von Zeitarbeit einzudämmen und die europäische Zeitarbeits-Richtlinie umzusetzen. Die wichtigsten Änderungen für die arbeitsrechtliche Praxis.
Ausweitung der Erlaubnispflicht
Ab dem 1. Dezember 2011 ist auch die nicht gewerbsmäßige Arbeitnehmerüberlassung (AÜG) erlaubnispflichtig, sofern der Verleiher Arbeitnehmer im Rahmen seiner wirtschaftlichen Tätigkeit an Entleiher überlässt. Diese Neuregelung betrifft insbesondere rein konzerninterne Personalservicegesellschaften, die Arbeitnehmer ohne Gewinnerzielungsabsicht zum Selbstkostenpreis an andere Konzernunternehmen verleihen und bisher keiner Arbeitnehmerüberlassungserlaubnis bedurften.
Ausnahmen sind selten
Ausnahmen von der Erlaubnispflicht sieht das Arbeitnehmerüberlassungsgesetz für die konzerninterne Arbeitnehmerüberlassung nur noch vor, wenn die Arbeitnehmer nicht ausschließlich zum Zweck der Überlassung eingestellt und beschäftigt werden. Inwieweit diese Ausnahmeregelungen genutzt werden können, wird die Praxis zeigen, da hier strenge Anforderungen gestellt werden, um den Missbrauch von Zeitarbeit zu verhindern.
Arbeitnehmerüberlassungserlaubnis ist wichtig
Betroffene Gesellschaften müssen sich rechtzeitig um eine Arbeitnehmerüberlassungserlaubnis bemühen, um dauerhaft konzernintern Arbeitnehmer legal überlassen zu können. Die Folgen einer Überlassung ohne die vorherige Erlaubnis sind gravierend, da hierdurch der Arbeitsvertrag zwischen Verleiher und Arbeitnehmer unwirksam und stattdessen ein Arbeitsverhältnis zwischen Entleiher und Leiharbeitnehmer fingiert wird. Zudem drohen Bußgelder von bis zu € 30.000,-.
Dauerhafte Überlassung nicht mehr möglich
Bisher sah das Gesetz keine zeitliche Begrenzung der Zeitarbeit vor. Dies hat sich geändert, Zeitarbeit darf nur noch vorübergehend erfolgen. Hierdurch soll verhindert werden, dass die Stammbelegschaft dauerhaft durch günstigere Zeitarbeiter ersetzt wird. Wenn die Überlassung dauerhaft erfolgt, sieht das Gesetz jedoch noch keine Strafen vor.
Betriebsrat kann Zeitarbeit verhindern
In Unternehmen, die Zeitarbeiter dauerhaft anstellen wollen, besitzt allerdings der Betriebsrat das Recht die Zustimmung zu verweigern. Er kann sich dabei auf den Gesetzesverstoß berufen.
Legale Höchstdauer bleibt unklar
Offen bleibt zudem, was vorübergehend genau bedeutet, da das Gesetz keine Höchstdauer festlegt. Als Beispiele für vorübergehende Mitarbeit sollen jedenfalls Projektarbeiten sowie Urlaubs- und Krankenvertretungen gelten.
Leiharbeitnehmer sollen keine Stammmitarbeiter ersetzen
Das Gesetz will damit verhindern, dass Arbeitgeber ihre Stammarbeitnehmer entlassen und dieselben Mitarbeiter anschließend als Leiharbeitnehmer zu deutlich schlechteren Konditionen wieder anstellen. Die Neuregelung zur sogenannten Drehtürklausel wurde als Reaktion auf die Missbrauchsfälle von Zeitarbeit eingefügt und trat bereits zum 30. April 2011 in Kraft.
Equal-Pay-Gebot lässt sich nicht mehr umgehen
Wenn ein Leiharbeitnehmer vorher in einem Arbeitsverhältnis mit dem Entleiher stand oder einem Unternehmen, das zum Konzern des Entleihers gehört, und in den letzten sechs Monaten dort ausgeschieden ist, dann muss das Equal-Pay-Gebot strikt eingehalten werden.
Das Equal-Pay-Gebot kann man bei diesen Arbeitnehmern nicht mehr umgehen, indem man abweichende Tarifverträge anwendet. Sie dürfen keinesfalls schlechter gestellt werden als die Stammbelegschaft. Durch die Drehtürklausel wird zwar nicht generell verhindert, dass ehemalige Arbeitnehmer als Leiharbeitnehmer erneut beschäftigt werden. Unter finanziellen Gesichtspunkten dürfte der Einsatz ehemaliger Arbeitnehmer als Leiharbeitnehmer aber nicht mehr interessant sein.
Lohnuntergrenze für Zeitarbeiter
Zum 30. April 2011 wurde eine Lohnuntergrenze für die Zeitarbeit eingeführt. Ein konkreter Mindestlohn wurde jedoch nicht im Gesetz selbst festgelegt. Die Tarifvertragsparteien können stattdessen das Aufstellen einer Lohnuntergrenze durch eine Rechtsverordnung beim Bundesministerium für Arbeit und Soziales beantragen. Dies ist bislang noch nicht geschehen.
Fazit: Konditionen prüfen und anpassen
Die Änderungen des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes haben wesentliche Auswirkungen auf die arbeitsrechtliche Praxis. Verleiher wie Entleiher sollten daher ihre Unternehmenssituation genau prüfen und bei Bedarf entsprechend anpassen.
( Alexandra Rath, November 2011 / Bild: toolklickit )
Über die Autorin: Alexandra Rath ist Rechtsanwältin bei der internationalen Kanzlei Hogan Lovells International LLP, Büro Hamburg. Hogan Lovells berät nationale und internationale Unternehmen und gilt als eine der führenden Arbeitsrechtspraxen in Deutschland.

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