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Auszug aus dem Musterzeugnis:

Er hat seine Aufgaben stets zu unserer vollen Zufriedenheit erledigt.

Notenskala


In der Praxis hat sich eine Art Notenskala herausgebildet, die sich an die Schulnoten angelehnt (sehr gut bis mangelhaft). Auch wenn es Unterschiede im Detail gibt, kann davon ausgegangen werden, dass folgende Formulierungen den angegebenen Noten entsprechen:

"Der Arbeitnehmer hat die ihm übertragenen Aufgaben

  • stets zu unserer vollsten Zufriedenheit Note: "sehr gut"
  • stets zu unserer vollen Zufriedenheit Note: "gut"
  • zu unserer vollen Zufriedenheit Note: "befriedigend"
  • zu unserer Zufriedenheit Note: "ausreichend"
  • im Großen und Ganzen zufrieden stellend Note: "mangelhaft"

erfüllt."

Es gehört zu den Besonderheiten der Zeugnissprache, dass eine sprachlich falsche Form wie "vollste Zufriedenheit" akzeptiert wird.

Eine in sich schlüssige Bewertung

Das Zeugnis muss in sich schlüssig sein. Eine positive Darstellung im Text muss sich in der Gesamtnote wieder finden (BAG Urt. v. 14.10.2003 - 9 AZR 12/03 - AP Nr. 28 zu § 630 BGB). Eine unzutreffend negative Darstellung im Text wird nicht durch eine positive Gesamtnote "gerettet".

Beweislast der Note

Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts trägt der Arbeitnehmer die Beweislast, wenn er ein überdurchschnittliches Zeugnis (Note: "gut" oder besser) verlangt (BAG Urt. v. 14.10.2003 - 9 AZR 12/03 - AP Nr. 28 zu § 630 BGB). Im Gegensatz dazu muss der Arbeitgeber beweisen, dass ein von ihm ausgestelltes unterdurchschnittliches Zeugnis (Note: "ausreichend" oder schlechter) den Tatsachen entspricht.

(Nicola Heil / Stand: 13.12.2007)



Nicola Heil,
Rechtsanwältin in der internationalen Sozietät Lovells LLP, Büro Frankfurt.
Lovells berät nationale und internationale Unternehmen und gilt
für die Beratung von Arbeitgebern als eine der führenden Kanzleien
in Deutschland.
www.lovells.de

 

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