Auf Geschäftspapier mit Maschinenschrift
Das Zeugnis muss schriftlich erstellt werden (§ 109 Abs. 1 Satz 1 GewO). Ein Zeugnis per E-Mail oder Telefax reicht nicht aus. In aller Regel hat der Arbeitgeber sein Geschäftspapier zu verwenden (BAG Urt. v. 03.03.1993 - 5 AZR 182/92 - AP Nr. 20 zu § 630 BGB). Dies mag nur dann nicht gelten, wenn der Arbeitgeber auch im Geschäftsverkehr nicht regelmäßig Geschäftspapier benutzt. Dann muss das Zeugnis auf weißem, festem, fleckenlosen Papier ausgestellt werden. Es ist üblich, Zeugnisse in Maschinenschrift zu verfassen.
Klar verständliches Deutsch
Das Zeugnis muss auf deutsch ausgestellt werden sowie klar und verständlich formuliert sein. Der Arbeitnehmer hat Anspruch auf ein Zeugnis ohne Schreib- oder Druckfehler. Ausrufungs- oder Fragezeichen, Fettdruck oder Unterstreichungen sind unüblich und sollten daher vermieden werden. "Geheimzeichen", also eine formale Gestaltung, die eine versteckte negative Beurteilung ausdrückt, sind unzulässig (§ 109 Abs. 2 Satz 2 GewO). Das BAG hat allerdings entschieden, dass es keine Missachtung des Arbeitnehmers darstellt, wenn ein per Post übersandtes Zeugnis geknickt wird (BAG Urt. v. 21.09.1999 - 9 AZR 893/98 - AP Nr. 23 zu § 630 BGB).
Holschuld des Arbeitnehmers
Nach Auffassung des Bundesarbeitsgerichts handelt es sich beim Zeugnis um eine Holschuld, so dass der Arbeitgeber nicht verpflichtet ist, das Zeugnis dem Arbeitnehmer zuzusenden (BAG Urt. v. 08.03.1995 - 5 AZR 848/93 - AP Nr. 21 zu § 630 BGB). Etwas Anderes soll gelten, wenn der Arbeitgeber das Zeugnis am letzten Arbeitstag des Arbeitnehmers trotz Anforderung noch nicht erstellt hat (LAG Frankfurt a. M. Urt. v. 01.03.1984 - 10 Sa 858/83 - DB 1984, 2200; vgl. Anm. 3).
Der letzte Werktag des Arbeitsverhältnisses
Das Endzeugnis hat spätestens bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses rechtlich und inhaltlich einwandfrei vorzuliegen (LAG Frankfurt a. M. Urt. v. 01.03.1984 - 10 Sa 858/83 - DB 1984, 2200). Ein Endzeugnis ist auch dann mit Ablauf der Kündigungsfrist auszustellen, wenn noch ein Verfahren über die Wirksamkeit der Kündigung anhängig ist (BAG Urt. v. 27.02.1987 - 5 AZR 710/85 - AP Nr. 16 zu § 630 BGB). Ausstellungsdatum ist damit der letzte (Werk-)Tag des Arbeitsverhältnisses, wobei der Arbeitnehmer ein qualifiziertes Zeugnis streng genommen eigentlich zunächst ausdrücklich verlangen muss.
Rückdatierung und Schadensersatzpflicht
Soweit das Zeugnis erst im Anschluss an einen Rechstreit ausgestellt wird, ist es auf das "eigentlich" zutreffende Datum rückzudatieren (BAG Urt. v. 09.09.1992 - 2 AZR 509/91 - AP Nr. 19 zu § 630 BGB). Stellt der Arbeitgeber das Zeugnis nicht rechtzeitig aus, kann er sich schadensersatzpflichtig machen. Der Arbeitnehmer muss allerdings beweisen, dass er eine Arbeitsstelle nur wegen des fehlenden Zeugnisses nicht erhalten hat (BAG Urt. v. 24.03.1977 - 3 AZR 232/76 - AP Nr. 12 zu § 630 BGB; BAG Urt. v. 12.08.1976 - 3 AZR 720/75 - AP Nr. 11 zu § 630 BGB). Dieser Nachweis wird in der Regel schwierig zu führen sein.
(Nicola Heil / Stand: 13.12.2007)

Nicola Heil,
Rechtsanwältin in der internationalen Sozietät Lovells LLP, Büro Frankfurt.
Lovells berät nationale und internationale Unternehmen und gilt
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in Deutschland. www.lovells.de