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Personalmanagement

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Auszug aus dem Musterzeugnis:

Unsere Umsätze in dem von Herrn __________ betreuten Gebiet haben sich erfreulich entwickelt. Herrn __________ gelang es nicht nur, das Geschäft mit bestehenden Kunden auszuweiten, sondern er übertraf unsere Erwartungen hinsichtlich der Akquise von Neukunden. Neben guten Kenntnissen der Produkte und ihrer Anwendungsmöglichkeiten halfen Herrn __________ hierbei sein seriöses und sicheres Auftreten beim Kunden. Er war im Kundenkreis als kompetenter Ansprechpartner anerkannt und geschätzt. Herr __________ zeigte große Einsatzbereitschaft und Eigeninitiative. Auch bei hohem Arbeitsanfall hat sich Herr __________ als zuverlässig und belastbar erwiesen.


Die Qualität konkreter Aufgaben beurteilen

Das qualifizierte Zeugnis hat Angaben zur Leistung des Arbeitnehmers zu enthalten. Leistung bezieht sich auf die Qualität der Tätigkeit, also auf die Anforderungen, die die Tätigkeit an den Arbeitnehmer stellt, und wie dieser die Anforderungen erfüllt hat. Da auf die konkrete Tätigkeit abzustellen ist, sind allgemeingültige Aussagen schwierig. Bei einem gewerblichen Arbeitnehmer mag es etwa auf Geschicklichkeit und Sorgfalt ankommen, bei einem Programmierer unter anderem auf IT-Kenntnisse und Kreativität und bei einem Vertriebsmitarbeiter, wie etwa im Musterzeugnis, auf Einsatzbereitschaft und Umsatzerfolg. Es sollten alle Eigenschaften und Fähigkeiten aufgenommen werden, die für die Erfüllung der konkreten Tätigkeit prägend sind.

Grundsatz der Zeugniswahrheit

Es gilt der Grundsatz der Zeugniswahrheit. Das Zeugnis soll ein zutreffendes Bild vom Arbeitnehmer und seiner Leistung geben. Maßstab ist der eines wohlwollenden Arbeitgebers, der das Fortkommen des Arbeitnehmers nicht ohne Grund erschwert (BAG Urt. v. 3.3.1993 - 5 AZR 182/92 - AP Nr. 20 zu § 630 BGB). Das bedeutet aber nicht, dass der Arbeitgeber keine negative Beurteilung abgeben darf. Der Arbeitgeber hat zudem einen Beurteilungsspielraum der seine Grenze selbstverständlich dort findet, wo durch falsche oder tendenziöse Darstellung ein unzutreffendes Bild vom Arbeitnehmer gezeichnet wird.

Konkrete Formulierungen können dem Arbeitgeber nicht vorgeschrieben werden (vgl. BAG Urt. v. 23.02.1983 - 5 AZR 515/80 - AP Nr. 10 zu § 70 BAT).

Der Gesamteindruck gilt

Das Zeugnis darf sich nicht auf die Endphase des Arbeitsverhältnisses beschränken ("letzter Eindruck"), sondern muss einen zutreffenden Eindruck vom gesamten Arbeitsverhältnis geben (LAG Köln vom 08.07.1993 - 10 Sa 275/93 - LAGE Nr. 18 zu § 630 BGB).

Hat der Arbeitgeber zeitnah vor Ausstellung des Endzeugnisses ein Zwischenzeugnis erteilt, ist er zwar nicht an den Wortlaut gebunden, wohl aber hinsichtlich der Wertung (LAG Köln vom 08.07.1993 - 10 Sa 275/93 - LAGE Nr. 18 zu § 630 BGB). Dies gilt nur dann nicht, wenn sich die Bewertungsgrundlagen erheblich geändert haben, und zwar nicht nur für die Endphase, sondern mit Wirkung für das gesamte Arbeitsverhältnis.

(Nicola Heil / Stand: 13.12.2007)



Nicola Heil,
Rechtsanwältin in der internationalen Sozietät Lovells LLP, Büro Frankfurt.
Lovells berät nationale und internationale Unternehmen und gilt
für die Beratung von Arbeitgebern als eine der führenden Kanzleien
in Deutschland.
www.lovells.de

 

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