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Web 2.0, Social Media, Facebook, Xing, Twitter, Fake-AccountsVereinzelt hinterlegen Firmen in Business-Netzwerken Profile von Mitarbeitern, die es in Wirklichkeit gar nicht gibt. Ziel ist es, über diese Fake-Accounts potenzielle Bewerber auf sich aufmerksam zu machen. Damit machen sie sich nicht strafbar. Aber unseriös ist dieses Vorgehen allemal.

 

 

Daniel Krüger* sucht einen Job. Web 2.0 liegt im Trend. Und so hat er gleich bei mehreren Business-Plattformen sein Profil hinterlegt. Vor wenigen Tagen erhielt er eine Benachrichtigung - ein ausführliches Schreiben mit Bild im Großformat einer potenziellen neuen Kollegin. Krüger war ihrem Äußerem sehr angetan und machte sich alle Mühe mit seinen Bewerbungsunterlagen, die er noch am selben Tag an die hübsche Sabine R. schickte.

Fake-Account: Model statt echter Mitarbeiter

Abends zeigte er einem Freund die mutmaßlich neue Kollegin. Der konnte sich das Lachen nicht verkneifen – die Dame war ihm bereits aus Zeitschriften und der Werbung bekannt: Ein Model. Zudem tauchte ihr Bild gleich in mehreren Profilen verschiedener sozialer Netzwerke, Karriereportale und Businessplattformen auf. Hier rührte sie unter verschiedenen Namen die Werbetrommel für einen jeweils anderen Arbeitgeber. Mit der Realität hatte das allerdings nichts zu tun. Es handelte sich um reine Fake-Accounts.

Hinter Fake-Accounts steht der User nicht mit seiner realen Identität. Arbeitgeber unterhalten sie beispielsweise im Web 2.0 in Social Networks zu Testzwecken: etwa um mit den ansehnlichen Profilfotos Bewerber zu ködern. Oder um eine hohe Fluktuationsrate innerhalb des eigenen Unternehmens zu verschleiern: Die Fake-Accounts erlauben es, langfristig ein firmenrelevantes Netzwerk aufzubauen und potenzielle Jobanwärter auf sich aufmerksam zu machen. Bei einer Firma, mit einer Fluktuationsrate von drei Monaten, ist das so nicht möglich, weil die Ansprechpartner permanent wechseln. Nicht gut fürs Firmenimage!

Fake-Accounts - was passiert, wenn sie auffliegen?

Doch wer einen solchen Schritt plant, sollte sich überlegen, ob er damit wirklich sein Firmenimage aufpolieren kann. Im Zweifel wiegt der Imageverlust schwerer, wenn der Betrug auffliegt und publik wird. Und derartige Nachrichten verbreiten sich in Zeiten von Twitter, Facebook und Xing rasant. 

Strafbar ist das Anlegen von Fake-Accounts nicht. Dennoch sind diese den sozialen Netzwerken ein Dorn im Auge. Die Business-Plattform Xing teilt auf Anfrage mit: "Fakeprofile tauchen immer wieder mal auf. Wichtig ist, dass die Schutzmechanismen funktionieren und unechte Profile umgehend aufgespürt und gelöscht werden. Wir können uns diesbezüglich auf unsere Mitglieder und die Mitarbeiter verlassen."

Sind Fake-Accounts strafbar?

Wer also beispielsweise bei Xing eine falsche Identität verwende, begehe zwar nicht unmittelbar eine Straftat, verstoße aber eindeutig gegen die Allgemeinen Geschäftsbedingungen. "Soziale Netzwerke stellen oft ein allgemeines Abbild der Gesellschaft dar - und in beiden Formen gibt es neben vertrauenswürdigen Geschäftspartnern eben auch andere Akteure."

Die versucht Xing auf zweierlei Wegen herauszufiltern: Zum einen bestehen Plausibilitätsprüfungen in den Benutzerangaben beim Erstellen neuer Accounts - die möchte der Social-Network-Anbieter aus offensichtlichen Gründen nicht en detail erläutern. Die andere Komponente ist das soziale Gefüge in einem Netzwerk selbst - häufig machen User das Unternehmen auf mögliche Fake-Profile aufmerksam. Dafür gibt es den Button "Profil als unecht melden".

Business-Netzwerke sperren Fake-Accounts

Bei begründetem Verdacht nimmt Xing Kontakt mit dem Mitglied auf und fordert gegebenenfalls Nachweise zu den Angaben im Profil. "Erfolgt kein plausibler Nachweis, wird das Profil gesperrt und ist nicht mehr zugänglich."

Daniel Krüger informierte daraufhin die verschiedenen Medien, in denen "Sabine R." ihr Profil hinterlegt hatte - und schon eine Woche später waren ihre digitalen Spuren restlos verwischt.

Vertragsabschluss unter falscher Identität

Über die juristische Einordnung von Fake-Accounts klärt Professor Dr. Alexander Fischer auf, Fachanwalt für IT-Recht in der Stuttgarter Anwaltskanzlei Fischer & Dietz. "Rechtlich ist es nicht relevant, wenn jemand unter einem anderen Namen im Internet oder in sozialen Netzwerken auftritt. Erst wenn jemand unter falscher Identität einen Vertrag abschließen will, kann das zum einen strafbar sein wegen Betruges und zum anderen zivilrechtliche Konsequenzen nach sich ziehen."

Angenommen: Sabine R. schließt mit Daniel Krüger per E-Mail oder mündlich einen Arbeitsvertrag ab, verstößt das zwar gegen das Schriftformerfordernis für einen Arbeitsvertrag. Unwirksam ist er aber dennoch nicht. Doch Krüger könnte ihn anfechten wegen arglistiger Täuschung, wenn er beweisen könnte, bei der Abgabe seiner Willenserklärung zum Abschluss des Arbeitsvertrages getäuscht worden zu sein. Der Arbeitsvertrag wäre somit nichtig. Das ist die zivilrechtliche Konsequenz.

Fake-Accounts - unseriöse Lockmittel für Bewerber

"Strafbar wird der Fall dann, wenn jemand suggeriert, eine andere Person zu sein, die er tatsächlich nicht ist und die getäuschte Person eine Leistung erbringt, die sie nicht erbracht hätte, wenn sie Kenntnis von der wahren Identität gehabt hätte." Zur Täuschung kann im Einzelfall eine Urkundenfälschung hinzukommen.

Fischers Tipp: "Man sollte das Unternehmen als Ganzes und die Aufgabe in den Fokus einer Bewerbung stellen und nicht eine hübsche Kollegin, die attraktive Arbeitsbedingungen verspricht und womöglich nur ein Lockmittel ist."

(Peter Ilg, Juli 2011 / Bild: David Hoepfner)


*Name von der Redaktion geändert

 

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