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In vielen Branchen kann der deutsche Arbeitsmarkt die Nachfrage nach Fachkräften derzeit nicht befriedigen. Für manch ein Unternehmen ist es daher naheliegend, auch im Ausland nach Bewerbern zu suchen. Seit im Mai 2011 zahlreiche Beschränkungen weggefallen sind, hat sich der Prozess der Auslandsrekrutierung erheblich vereinfacht. Freilich gilt es, einige Regeln zu beachten.

 

Einfach: Bürger aus der europäischen Union einstellen

Seit dem 1.Mai 2011 ist es im Grunde ganz einfach: Jeder Bürger der Europäischen Union hat das Recht, in ein anderes EU-Land zu ziehen und dort zu arbeiten. Dies gilt sowohl für die "alten" EU-15 Staaten (also  Belgien, Dänemark, Deutschland, Finnland, Frankreich, Griechenland, Großbritannien, Irland, Italien, Luxemburg, Niederlande, Österreich, Portugal, Schweden und Spanien) sowie Zypern und Malta, als auch für die "neuen", 2004 beigetretenen EU-8 Staaten (Estland, Lettland, Litauen, Polen, Tschechien, Slowakei, Slowenien und Ungarn). Bis dato galten für diese Länder Übergangsregelungen, die eine Arbeitsgenehmigung durch die Bundesagentur für Arbeit vorschrieb. Dies ist nun nicht mehr nötig, unabhängig von Ausbildung und Branche der Arbeitskraft.

Reine Formsache: Bürger aus der Schweiz und dem EWR rekrutieren

Gleiches gilt auch für die Staaten des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR), also Island, Liechtenstein und Norwegen. Auch Schweizer Bürger haben nach dem „Freizügigkeitsabkommen EU – Schweiz“ ungehinderten Zugang zum deutschen Arbeitsmarkt. Dauert der Aufenthalt länger als drei Monate ist zwar eine Aufenthaltsgenehmigung nötig, diese wird aber formal erteilt.

EU-Sonderfälle: Rumänien und Bulgarien

Wie so oft ist die EU-Regel nicht ohne Ausnahmen: Für Arbeitsnehmer aus Rumänien und Bulgarien, die letzten Neuzugänge der Europäischen Union, gilt zunächst eine Übergangsregelung. Bis zum 31. Dezember 2011 wird die Bundesregierung entscheiden, ob sie noch einmal um zwei Jahre verlängert wird oder Ende 2011 ausläuft.

Solange sie gilt, können Rumänen und Bulgaren zwar im Rahmen der Freizügigkeit ohne Visum einreisen, arbeiten dürfen sie in Deutschland jedoch nur mit einer Arbeitsgenehmigung-EU, die von der Zentralen Auslands- und Fachvermittlung (ZAV) der Bundesagentur für Arbeit erteilt wird.

Weniger Aufwand bei Akademikern

Sofern eine qualifizierte Berufsausbildung vorliegt und dieser Tätigkeit nachgegangen werden soll, erfolgt die Arbeitsgenehmigung-EU meist problemlos. Wenn die Fachkräfte mit Hochschulabschluss für eine ihrer beruflichen Qualifikation entsprechende Beschäftigung eingestellt werden sollen, entfällt die Vorrangprüfung, also der Beleg, dass kein inländischer Bewerber verfügbar ist.

Arbeitnehmer aus Drittstaaten

Weitaus komplizierter stellt sich die Situation dar, wenn deutsche Betriebe Arbeitnehmer aus den so genannten Drittstaaten einstellen wollen. Unter diesem Begriff sind alle Länder zusammengefasst, die nicht zur Europäischen Union oder dem Europäischen Wirtschaftsraum (inklusive der Schweiz) gehören, egal, ob es sich um europäische oder außereuropäische Länder handelt.

Schwierig: Bewerber mit Touristenvisum

Bürger aus Drittstaaten, die in Deutschland arbeiten wollen, müssen dies bereits beim Visumsantrag in der Heimat angeben - eine nachträgliche "Umwandlung" nach der Einreise mit Touristenvisum ist meist nicht möglich. Generell benötigen Bürger aus Drittstaaten einen "Aufenthaltstitel", also eine Aufenthaltserlaubnis oder Niederlassungserlaubnis, die beide dazu berechtigen, in Deutschland zu arbeiten.

Ausländer dürfen nicht weniger verdienen

Bereits bei der Erteilung besagten Aufenthaltstitels ist die Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit nötig. Diese wird meist nur erteilt, wenn für die anvisierte Stelle keine inländischen und EU- bzw. EWR-Arbeitnehmer zur Verfügung stehen (Vorrangprüfung) und sie nicht zu ungünstigeren Bedingungen als vergleichbare inländische Arbeitskräfte beschäftigt werden.

Der potentielle Arbeitgeber sollte daher der Bundesagentur ein detailliertes Stellenangebot vorlegen, so dass die Situation zugig geprüft werden kann. Zudem muss es sich dabei um eine Stelle für IT-Fachkräfte, leitende Angestellte oder Akademiker handeln. Wer einen bereits in Deutschland beschäftigten Arbeitnehmer aus einem Drittland für sein Unternehmen abwirbt, muss wissen: Der Aufenthaltstitel ist an die Arbeitsstelle gebunden, ein Wechsel also nicht ohne Komplikationen!

Sonderregelungen für ausgewählte Länder

Ausnahmen von dieser strengen Politik gelten für Bürger der Zwergstaaten Andorra, San Marino und Monaco sowie für Staatsangehörige aus Australien, Israel, Japan, Kanada, Süd-Korea, Neuseeland und den USA. Diese können den erforderlichen Aufenthaltstitel auch nach der Einreise bei der zuständigen Ausländerbehörde in Deutschland beantragen. 

Sonderregelungen für ausgewählte Berufe

Des Weiteren gelten diverse Sonderregeln für Lehrkräfte, Wissenschaftler, Saisonarbeiter, Pflegekräfte und ausländische Studenten, die ihr Studium an einer deutschen Hochschule erfolgreich abgeschlossen haben: Sie dürfen im Anschluss an das Studium in Deutschland ohne individuelle Vorrangprüfung eine ihrer Ausbildung entsprechende Beschäftigung aufnehmen.

Weitere Informationen und Hilfen für Arbeitgeber

Der wichtigste Ansprechpartner bei der Rekrutierung aus dem Ausland ist die Zentrale Auslands- und Fachvermittlung (ZAV), die für die Erteilung von Arbeitserlaubnissen und für Zustimmungen zu Aufenthaltstiteln zuständig ist. Hier lassen sich vorab die rechtlichen Rahmenbedingungen abklären. Auf europäischer Ebene berät der EURopean Employment Services (EURES), eine Kooperation zwischen der Europäischen Kommission und den öffentlichen Arbeitsverwaltungen der EU-Mitgliedsstaaten plus Island, Liechtenstein, Norwegen und der Schweiz.

(Françoise Hauser, August 2011 / Bild: Franz Pfluegl)

 

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