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Abfindungen — zwischen Mythos und Wirklichkeit Abfindung bei Kündigung

Im deutschen Rechtssystem halten sich hartnäckig einige juristische Volksmythen. Auch im Arbeitsrecht finden sich einige dieser Mythen. Der wohl prominenteste Mythos ist, dass die Beendigung eines Arbeitsverhältnisses nur gegen Zahlung einer Abfindung möglich sei.

 


Dies ist tatsächlich jedoch nicht der Fall. Vielmehr gilt der Grundsatz, dass es keinen allgemeinen Anspruch auf Abfindung bei der Beendigung eines Arbeitsverhältnisses gibt.

Abfindung bei betriebsbedingter Kündigung

Kündigt der Arbeitgeber einem Arbeitnehmer aus betriebsbedingten Gründen, so kann er im Kündigungsschreiben darauf hinweisen, dass der Mitarbeiter eine Abfindung erhält, wenn dieser auf die Erhebung einer Kündigungsschutzklage verzichtet. Macht der Arbeitgeber von dieser Variante Gebrauch, so erhält der Arbeitnehmer einen Anspruch auf eine Abfindung in Höhe von einem halben Monatsgehalt pro Beschäftigungsjahr.

Der Auflösungsantrag

Das Kündigungsschutzgesetz sieht außerdem vor, dass ein Arbeitsgericht auf Antrag des Arbeitnehmers oder Arbeitgebers unter bestimmten Voraussetzungen die Auflösung eines Arbeitsverhältnisses feststellen und den Arbeitgeber zur Zahlung einer Abfindung verurteilen kann, obwohl sich die Kündigung als unwirksam herausgestellt hat.

Bei Schikane kann der Arbeitnehmer den Auflösungsantrag stellen

Soweit der Arbeitnehmer einen solchen Antrag stellt, muss dieser geltend machen, dass ihm die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses trotz der unwirksamen Kündigung nicht mehr zumutbar ist, beispielsweise weil der Arbeitgeber ihn leichtfertig einer Straftat bezichtigt oder ihn durch ungerechtfertigte Einstellung der Gehaltszahlungen schikaniert hat.

Der Arbeitgeber kann bei Beleidigung den Auflösungsantrag stellen

Der Arbeitgeber kann einen Antrag auf Auflösung stellen, wenn "Gründe vorliegen, die eine den Betriebszwecken dienliche Zusammenarbeit zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer nicht erwarten lassen". Beispiele für solche Gründe sind vor allem polemische und beleidigende Äußerungen des Arbeitnehmers gegenüber dem Arbeitgeber.

Allerdings muss es sich um extreme Fälle handeln, damit die Gerichte einem entsprechenden Antrag stattgeben. Dem Arbeitgeber soll nämlich nicht die Möglichkeit eröffnet werden, über den "Umweg" des Auflösungsantrags eine an sich unwirksame Kündigung zu "heilen".

Die Höhe der zu zahlenden Abfindung muss nach dem gesetzlichen Wortlaut "angemessen" sein. Das Gesetz konkretisiert diese Angabe lediglich durch Höchstgrenzen, die — je nach Fallgestaltung — zwischen 12 und max. 18 Monatsverdiensten liegen. Im Übrigen obliegt die Festlegung dem Gericht.

Abfindungen aus Sozialplänen

Wird im Rahmen einer betriebsändernden Maßnahme Personal abgebaut, so kann sich ein Abfindungsanspruch aus einem Sozialplan ergeben. Eine solche Abfindung soll der Überbrückung der Zeit der Arbeitslosigkeit bis zu einem Anschlussarbeitsverhältnis dienen. Ein Sozialplan wird vom Betriebsrat mit dem Arbeitgeber verhandelt, wobei die Abfindungshöhe vollkommen frei verhandelbar ist und in praktischer Hinsicht von einer Vielzahl von Kriterien abhängt. Nicht selten wird aber auf eine Formel zurückgegriffen, nach der die Mitarbeiter pro Beschäftigungsjahr — je nach Fallgestaltung – zwischen 0,25 und 2,0 Monatsgehältern erhalten.

Der Aufhebungsvertrag


Der in der Praxis wohl häufigste Fall, in dem die Zahlung einer Abfindung erfolgt, ist der Abschluss eines Aufhebungsvertrages zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer. Dabei einigen sich die Parteien, dass das Arbeitsverhältnis gegen Zahlung einer Abfindung beendet werden soll. Die Höhe der Abfindung ist dabei frei verhandelbar. Als Orientierungshilfe wird häufig die Formel des § 1a KSchG herangezogen, wobei die konkrete Höhe der Abfindung regelmäßig vom Verhandlungsgeschick der Parteien und der rechtlichen Situation abhängt. Üblicherweise liegen die Abfindungen — ähnlich wie bei einem Sozialplan - zwischen 0,25 und 2,0 Monatsgehältern pro Beschäftigungsjahr.

Abfindungen können nicht erzwungen werden

Der Mythos, dass Arbeitnehmer Anspruch auf eine Abfindung haben, liegt wohl nicht zuletzt darin begründet, dass Kündigungsschutzverfahren in einer signifikanten Zahl mit der Einigung über das Ende des Arbeitsverhältnisses gegen Abfindungszahlung enden. Tatsächlich kann der Arbeitgeber aber nicht gezwungen werden, eine Abfindung anzubieten.

( Stefan Richter, Januar 2012 / Bild: NinaMalyna )

Über den Autor: Stefan Richter ist Rechtsanwalt bei der internationalen Kanzlei Hogan Lovells International LLP, Büro Düsseldorf. Hogan Lovells berät nationale und internationale Unternehmen und gilt als eine der führenden Arbeitsrechtspraxen in Deutschland.



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