Warenkorb 0,00 €

Personalmanagement

HR-Magazin durchsuchen

 

Alkoholismus am Arbeitsplatz, Drogen, Tablettensucht

Für deutsche Betriebe besteht kein generelles gesetzliches Alkohol- oder Drogenverbot. Der Arbeitnehmer muss lediglich fähig sein, seine Arbeit ordnungsgemäß zu verrichten, ohne sich selbst oder andere zu gefährden. 

 


In Deutschland sind ca. 1,3 Millionen Menschen alkoholabhängig, weitere zehn Millionen sind schwer suchtgefährdet. Die Drogenbeauftragte der Bundesregierung Mechthild Dyckmans schätzt zudem die Zahl der Medikamentenabhängigen auf mindestens 1,4 Millionen, mehr als zwei Drittel davon sind Frauen.

Alkohol und Medikamente sind das größte Problem

Alkoholismus ist das Hauptproblem in deutschen Betrieben, gefolgt von übermäßigem Medikamentenkonsum. Bedeutend seltener ist der Missbrauch von illegalen Drogen wie Cannabis, Kokain oder Heroin, deren Wirkung tendenziell sehr junge Menschen fasziniert. Medikamente werden in der Geschäftswelt gerne zur Leistungssteigerung oder Beruhigung genommen. Um den Anforderungen am Arbeitsplatz gerecht werden zu können, dopen sich in Deutschland 800.000 Beschäftigte regelmäßig mit Antidepressiva oder Betablockern. Aber auch einfache Schmerz- und Aufputschmittel können die Arbeitsfähigkeit beeinträchtigen, vor allem in Kombination mit Alkohol.

Heimliches Trinken bleibt oft unbemerkt

Oft bemerken jahrelang weder Kollegen noch Dienstgeber die Alkoholsucht oder den Medikamentenmissbrauch. Wenn Mitarbeiter zu viel Alkohol und andere Drogen konsumieren oder an Suchtkrankheiten leiden, hat das eine Vielzahl negativer Auswirkungen auf Unternehmen. Die durch ihre Sucht ausfallenden Mitarbeiter verursachen durch ihre Arbeitsunfähigkeit einen enormen wirtschaftlichen Schaden. Es wird von mehreren Milliarden Euro pro Jahr ausgegangen. Alkohol- und suchtkranke Mitarbeiter sind bedeutend weniger leistungsfähig, haben höhere Ausfallzeiten und stellen eine Gefahr für die Arbeitssicherheit dar. Jeder zweite Arbeitsunfall wurde von Alkohol mit verursacht. 

Alkohol am Arbeitsplatz heute kein Tabu mehr

Noch bis vor wenigen Jahren war das Thema stark tabuisiert, das Problem wurde in Betrieben bewusst ignoriert. Heute versucht man immer häufiger auf konkrete Fälle nicht mehr mit Abmahnung und Kündigung zu reagieren, sondern mit offenen Gesprächen und Hilfestellungen. Auch wenn in Deutschland beinahe alles per Gesetz geregelt ist, gibt es kein allgemein gültiges Verbot von Alkohol und anderen Drogen am Arbeitsplatz. Allerdings müssen Mitarbeiter in der Lage sein, ihre Arbeit zu verrichten, ohne sich oder andere zu gefährden. Ausnahmeregelungen gibt es z.B. für Kraftfahrer, Piloten oder andere Menschen in besonders verantwortungsvollen Positionen. Es existieren auch durch Betriebsvereinbarungen getroffene Alkohol- und Drogenverbote.

Gesetzliche Fürsorgepflicht – die Verantwortung des Arbeitgebers 

Disziplinarisch eingreifen müssen weder Sicherheitsfachkräfte noch der Betriebsrat, sondern der Vorgesetzte. Wenn wegen Beeinträchtigung durch Alkohol, Medikamente oder andere Drogen ein sicheres Arbeiten nicht mehr möglich ist, muss der Arbeitgeber von Gesetzes wegen dafür sorgen, dass der Arbeitnehmer sicher nach Hause kommt. Auf keinen Fall darf er zulassen, dass der betroffene Mitarbeiter mit dem eigenen Auto nach Hause fährt. Falls notwendig, muss er ihn einem Krankenhaus übergeben oder im Betrieb beaufsichtigen. Der Arbeitgeber hat alle notwendigen Maßnahmen zur Prävention von Unfällen zu treffen und der Beschäftigte muss ihn dabei unterstützen. Wenn also ein Arbeitgeber einen Beschäftigten wissentlich im Rauschzustand arbeiten lässt, verstoßen beide gegen das Arbeitsschutzgesetz.

Arbeitgeber müssen das Gespräch suchen

Spätestens am nächsten Tag muss der Vorgesetzte die arbeitsvertragliche Pflichtverletzung gegenüber dem Mitarbeiter ansprechen und ihn über die möglichen Konsequenzen eines weiteren Vorfalles unterrichten. Verbessert sich danach nichts, wird das zweite Gespräch unter Heranziehung der Personalabteilung und des Betriebsrates geführt. Dabei wird auf die Möglichkeit einer ambulanten Beratung oder Hilfe durch einen Suchtbeauftragten oder den Betriebsarzt hingewiesen.

Drogensucht ist keine Privatsache

Der Missbrauch von Suchtmitteln bei der Arbeit führt in der Regel zu arbeitsrechtlichen Konsequenzen. Dabei spielt es keine Rolle, ob Alkohol oder andere Drogen im Betrieb konsumiert wurden oder in der Freizeit. Wenn der Konsum in der Freizeit Auswirkungen auf das Arbeitsverhalten oder die Sicherheit im Betrieb haben, sind die arbeitsrechtlichen Konsequenzen dieselben wie beim direkten Konsum im Betrieb.

Arbeitsrechtliche Konsequenzen

Neben der Nichtzahlung des Lohnes für die Zeit des Fernbleibens vom Arbeitsplatz kann es zu Abmahnungen und bei wiederholten Vorfällen zur Kündigung kommen. Wird unter Alkoholeinfluss ein Unfall verursacht, kann dies unangenehme arbeits-, straf- und zivilrechtliche Konsequenzen haben wie etwa den Verlust des Unfallversicherungsschutzes oder den der Lohnfortzahlung. Kann der Arbeitnehmer sein Verhalten allerdings nicht mehr steuern, weil er suchtkrank ist, kommt nur eine auf die Krankheit gestützte personenbedingte Kündigung in Betracht. Deren Rechtfertigung ist an strengere Voraussetzungen geknüpft.

Betriebsvereinbarung empfehlenswert

Grundsätzlich ist es empfehlenswert, auf konkrete Fälle durch Regelungen in einer Betriebsvereinbarung vorbereitet zu sein, um einerseits die Persönlichkeitsrechte zu wahren und andererseits Gefährdungen der Sicherheit im Betrieb vorzubeugen. Die genaue Vorgehensweise ist dann sowohl für den Vorgesetzten als auch für die Mitarbeiter klar vorgegeben und muss nicht erst im Einzelfall durchdacht werden. Betriebsvereinbarungen sorgen daher für Orientierung und Handlungssicherheit. Inzwischen gibt es vielfältige Präventionsangebote von Berufsgenossenschaften, Krankenkassen und anderen. Über diese sollten Betroffene von ihren Vorgesetzten informiert werden, Betriebe können aber auch aktiv an Präventionsprogrammen teilnehmen. 

Drogentests und Nachweise

Von Standard-Drogentests ist generell abzuraten, da sie im Vergleich zu hochwertigen Laboruntersuchungen eine ziemlich hohe Fehlerquote aufweisen. Viele illegale Drogen sind durch Tests sehr lange nachweisbar. So kann Cannabis im Harn bis zu 6 Wochen lang nachgewiesen werden. Das Ergebnis könnte daher auf einen länger zurückliegenden Konsum in der Freizeit zurückzuführen sein und mit der aktuellen Beeinträchtigung am Arbeitsplatz damit gar nichts zu tun haben. Außerdem unterliegt der testende Arzt (ebenso wie der Betriebsarzt) der ärztlichen Schweigepflicht und darf deshalb das Testergebnis nicht an den Arbeitgeber herausgeben.

Drogentest als Unschuldsbeweis

Ein Drogentest kann jedoch mit Einwilligung des Betroffenen in gewissen Fällen sinnvoll bzw. zulässig sein z.B. bei Einstellungsuntersuchungen vor Versetzung in sicherheitsrelevante Arbeitsbereiche oder als Angebot zur Entlastung bei verhaltensauffälligen Beschäftigten und Hinweisen auf Drogeneinfluss. Generell werden sogenannte Drogenscreenings in Deutschland aber sehr selten durchgeführt. 

(Dr. Lydia Polwin-Plass, Journalistin und Texterin,
Juli 2011 / Bild: PictureArt)

 

Bewerten Sie diesen Artikel:
 
Durchschnittliche Bewertung:
 

*=Erforderlich
(E-Mail-Adresse)
(E-Mail-Adresse)
(Geben Sie den Namen Ihres Freundes ein),
(Geben Sie Ihren Namen ein)

Ihre E-Mail wurde verschickt. Vielen Dank.
Diese Seite drucken